Abrufarbeitsverhältnisse

Bei vielen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen müssen die Arbeitnehmer „Arbeit auf Abruf“ leisten. Es ist arbeitsvertraglich zulässig, mit dem Beschäftigten zu vereinbaren, dass er seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall im Betrieb zu erbringen hat. Hier lauert seit dem 01.01.2019 eine Falle. Bei diesen Arbeitsverhältnissen wurde bisher eine feste monatliche Arbeitszeit nicht vereinbart. Bis zum 31.12.2018 war das kein Problem. Seit dem 01.01.2019 gelten aber neue Spielregeln, die böse Folgen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben können. Ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt kraft Gesetzes seit dem 01.01.2019 eine fiktive wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Bis zum 31.12.2018 waren es zehn Stunden pro Woche.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen haben jetzt entschieden, dass der auf Basis der fiktiven Wochenarbeitszeit (20 Stunden) bestehende Entgeltsanspruch des Arbeitnehmers für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu berücksichtigen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde. Denn für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung gilt das Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip („Phantomlohn“).
Die Folge: Durch die Erhöhung der (fiktiven) Wochenarbeitszeit von zehn auf zwanzig Stunden wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich überschritten, und zwar bereits mit dem Mindestlohnanspruch. Folglich können Arbeitnehmer mit entsprechenden Abrufarbeitsverhältnissen ohne Festlegung der Arbeitszeit nicht mehr geringfügig entlohnt beschäftigt werden, so die Spitzenorganisationen.
Der Ausweg: Soll die Arbeit auf Abruf im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden, so ist eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit erforderlich. Aus Nachweisgründen sollte die Vereinbarung schriftlich erfolgen, damit der Betriebsprüfer keinen Abrufarbeitsvertrag (ohne geregelte Stundenzahl) unterstellen und Beiträge nacherheben kann.
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