Arbeitsverträge ab 1. August 2022 nur noch in Schriftform zulässig

Arbeitsverträge ab 1. August 2022 nur noch in Schriftform zulässig

Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 in 2. Und 3. Lesung Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet. Die Änderungen treten schon am 1. August 2022 in Kraft. Die Eile war geboten, weil eine EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) umgesetzt werden musste.

Wichtigste neue Vorschrift ist die Schriftform, § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG: „Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber auszuhändigen.“ Daraus folgt, dass für den Nachweis der im NachweisG gelisteten Vertragsbedingungen die Schriftform gefordert wird und die elektronische Form nicht ausreichend ist. 

Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August (oder später) beginnen. Es bleibt den Unternehmen also nicht viel Zeit, ihre Verträge entsprechend anzupassen. Verträge von Mitarbeitenden, die bereits vor dem 1. August 2022 in einem Unternehmen beschäftigt waren, bleiben hingegen unverändert. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben allerdings das Recht, ihren Arbeitgeber aufzufordern, ihnen die neuen Informationen mitzuteilen. Dieser muss dann grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen reagieren und die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich aushändigen. 

Bei einem Verstoß gegen das NachweisG kann zukünftig ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß fällig werden. Für Arbeitgeber, die systematisch gegen das Schriftformerfordernis verstoßen, kann es bei einer hohen Anzahl von Mitarbeitenden teuer werden. 

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