Datenschutzbeauftragter

Neues Datenschutzrecht ab Mai 2018

Es dürfte inzwischen bekannt sein, dass ab dem 25.05.2018 nach der DSGVO Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, wenn mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Beachten Sie bitte, dass ein bestellter interner Datenschutzbeauftragter (ein Mitarbeiter des Unternehmens) einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Während der Bestellung bzw. bei ein Jahr danach darf ihm nur aus wichtigem Grund (z.B. Arbeitsverweigerung) gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz gilt jedoch nicht für freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte. 

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