Degressive Abschreibung nur noch bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2022

Zeitlich begrenzt wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 für bewegliche Anlagegüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die degressive AfA gemäß § 7 Abs. 2 EstG wieder eingeführt. Der Abschreibungssatz beträgt 25 %, darf aber das Zweieinhalbfache des Abschreibungssatzes bei linearer AfA nicht übersteigen. Die Regelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferung noch im Jahre 2021 erfolgt. Die degressive AfA kann ebenso wie die lineare AfA, nur zeitanteilig geltend gemacht werden, also bei Anschaffung im Dezember 2021mit 1/12 der Jahres-AfA.
< zurück zur Übersicht