Doppelbesteuerung bei Rentnern – neue Entwicklung

Doppelbesteuerung bei Rentnern – neue Entwicklung

Das Bundesfinanzministerium weist landesweit alle Finanzämter an, ab sofort alle neu ergehende Einkommensteuerbescheide für Rentner im Hinblick auf eine eventuell gegebene Doppelbesteuerung mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Dadurch wird der Steuerbescheid im Hinblick auf die Renteneinkünfte nicht bestandskräftig, sondern kann nachträglich geändert werden, ohne dass Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden muss. Im Falle eines positiven Urteils des Bundesverfassungsgerichts  (BVerfG) können sich Rentner auf diese Entscheidung berufen.

Trotz des Vorläufigkeitsvermerks müssen Rentner selbst aktiv werden, wenn das BVerfG-Urteil ergangen ist. Sie müssen eine Doppelbesteuerung nachweisen und hierzu Unterlagen vorlegen. Konkret bedeutet das, dass die Finanzämter die Steuerbescheide im Falle eines positiven Urteils des BVerfG nicht automatisch überprüfen werden, sondern erst nach Vorlage der entsprechenden Dokumente, die es folglich aufzubewahren gilt. Welche Unterlagen das sind steht nicht im Vorläufigkeitsvermerk.

Hier die Schwierigkeit: Die Rentner benötigen in jedem Fall die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenkasse ergeben.  Eine kaum zu bewältigende Aufgabe, denn das sind Unterlagen aus mehreren Jahrzehrten. Erst mit diesen Unterlagen lässt sich der  erlangte Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug der Beiträge an die Rentenkasse ermitteln. Dann erfolgt die Gegenüberstellung mit dem Steuernachteil durch die Besteuerung der Rentenbezüge. Hierbei wird die statistische Lebenserwartung zu Grunde gelegt. Erst wenn der Vergleich ergibt, dass eine teilweise Doppelbesteuerung vorliegt, kann der Einspruch Erfolg haben.

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