Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten

Die Doppelbesteuerung von Renten ist immer wieder Thema in Medien und steuerlicher Fachliteratur. Der Nachweis der (teilweisen) Doppelbesteuerung ist sehr kompliziert und aufwändig. Zunächst muss die Summe der zukünftig steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse ermittelt werden. Dabei wird von der  zu erwartenden  durchschnittlichen Lebenserwartung auf Grundlage der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ausgegangen.  Bei Rentnern, die Hinterbliebene hinterlassen, muss zusätzlich der  steuerfreie Teil einer möglichen Witwer/Witwenrente berücksichtigt werden.  In einem zweiten Schritt muss die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen ermittelt werden. Das sind die Beitragszahlungen, die sich nicht als Sonderausgaben ausgewirkt haben.

Das ist meist unmöglich, denn wer bewahrt schon Steuerbescheide über Jahrzehnte auf?  Der dritte Schritt ist dann der Vergleich von Schritt 1 (künftig steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse) mit Schritt 2  (aus versteuertem Einkommen geleistete Vorsorgeaufwendungen). Ist die Summe aus Schritt 1 höher als die Summe aus Schritt 2, liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen (BFH 19.5.21, X R 33/19 und BFH 19.5.21, X R 20/19) eine Doppelbesteuerung verneint. Er erwartet für Rentenjahrgänge ab 2025, dass diese durch das derzeitige Rentenbesteuerungssystem in eine Doppelbesteuerung von Teilen ihrer Rente rutschen könnten. Das Bundesfinanzministerium hat bereits online reagiert und eine Reform der Rentenbesteuerung in Aussicht gestellt. Die Reform dürfte frühestens nach der Bundestagswahl in diesem Jahr kommen. Angedacht ist, dass Beitragszahlungen in die Rentenversicherung künftig in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden können.

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