Doppelte Haushaltsführung

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, insbesondere die Miete. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, mit diesem Höchstbetrag sind auch alle Kosten für Einrichtungsgegenstände abgegolten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände zusätzlich abzugsfähig sind, ggf. durch die Absetzung für Abnutzung (BFH-Urteil vom 04.04.2019, VI R 18/17).
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