Entfernungspauschale: nur volle Kilometer sind zu berücksichtigen

Entfernungspauschale: nur volle Kilometer sind zu berücksichtigen

Beim Ansatz der Entfernungspauschale gilt ab der Steuererklärung 2017: Nur die vollen Kilometer sind zu berücksichtigen, bei 16,8 Kilometer einfache Entfernung also 16 Kilometer. Der Steuererklärungsvordruck 2017 wurde entsprechend geändert. Maßgeblich ist seit etwa 5 Jahren generell die kürzeste benutzbare Wegstrecke. Eine längere, aber schnellere Wegstrecke kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Zeitersparnis pro Strecke mindestens 30 Minuten beträgt. Bitte denken Sie daran, dass die Finanzämter regenmäßig die Angaben in der Steuererklärung überprüfen, z.B. Anhand von Google Maps, wenn die Erklärung personell bearbeitet wird.

< zurück zur Übersicht

arens + becker PartGmbB

Kanzlei für Steuerberatung + Wirtschaftsprüfung

Agrippinawerft 8
50678 Köln

Telefon: + 49 221 974525-0

Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 8:30 – 12:30 Uhr

Allg. Anfragen: info_at_arens-becker.com
Bewerbungen: bewerber_at_arens-becker.com

Arens + Partner