Erstattung von Tankquittungen an Mitarbeiter

Ab dem 1.1.2020 hat sich die Definition zum Arbeitslohn (§ 8 EStG) geändert). Die Erstattung von Tankquittungen an Arbeitnehmer (auch im Rahmen der 44-Euro-Grenze) ist dann steuerpflichtiger Barlohn, nicht Sachlohn. Es ist immer schädlich, wenn eine Euro-Zahl angegeben wird! Zum Beispiel ein Tankgutschein mit einer Euro-Angabe (Tankgutschein über 40 Euro). Ebenfalls schädlich: Liter-Angabe mit Höchstbetrag in Euro: (maximal 40 Euro). Weiterhin unschädlich: nur Angabe der Liter-Zahl (der tatsächliche Betrag darf dann aber nicht über 44 Euro liegen).
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