Flutkatastrophe -„Katastrophenerlass“ des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen

Nachweislich unmittelbar betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Oktober 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen. Auch Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können gestellt werden. Stundungen sind längstens bis zum 31. Januar 2022 zu gewähren. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
< zurück zur Übersicht