Fotovoltaikanlagen: Befreiung von der Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung

Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen können sich von der Abgabe einer Einnahmen- Überschussrechnung (EÜR) befreien lassen, wenn sie eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht erklären (BMF-Schreiben vom 29.10.21, BStBl Teil I S.2022). Die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsregelung muss jedoch innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Fristen ergeben sich aus Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Für ausgeförderte Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden und für die die letztmalige Gewährung der erhöhten Einspeisevergütung im Jahr 2020 oder früher erfolgt ist, wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.
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