Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Frist zur Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Die Schlussabrechnung für die Corona-Hilfen soll in zwei „Paketen“ erfolgen. Zunächst wird die Schlussabrechnung für „Paket 1“ ermöglicht. Hierunter fallen die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezember-Hilfe. Frist hierfür ist der 31.12.2022. Die Bundessteuerberaterkammer fordert, diese Frist um ein Jahr bis zum 31.Dezember 2023 zu verlängern.

Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

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