Geänderte Rechtsprechung zur Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie

Nach dem Kauf einer Immobilie muss der Kaufpreis in Anteil für den Grund- und Boden und Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden. Der Grund dafür ist, dass nur der Gebäudeanteil als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung zu berücksichtigen ist. Die Frage ist nun, wie diese Aufteilung zu erfolgen hat. Hier gibt es regelmäßig Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Das Finanzamt ermittelt den Grundstücksanteil regelmäßig nach einem eigenen Berechnungsschema. Das führt häufig zu einem überzogenen Grundstücksanteil, der über dem Bodenrichtwert liegt. Die Folge: Eine zu geringe Abschreibung. Das kann natürlich nicht sein. Der Bundesfinanzhof hat dies erkannt und der Berechnungsmethode des Finanzamts eine Absage erteilt, hält diese also für unzulässig (BFH-Urteil vom 20.09.2022, IX R 12/21).
Bei einer Bewertung nach dem Ertragswert ist die sogenannte Restwertmethode die geeignete Berechnungsform. Der Gebäudewert wird durch Subtraktion des Bodenwerts vom Wert des gesamten Bewertungsobjekts ermittelt. Diese Methode erkennt der BFH an. Ein Vorteil dieser Methode: Die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage läßt sich ganz einfach ermitteln. Es werden lediglich benötigt: Wert des Gesamtobjekts – Wert des Grund- und Bodens – und die Rechenmethode.
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