Gesellschafterliste GmbH

Gesellschafterlisten einer GmbH haben nach dem neuen Wortlaut des § 40 Abs. 1 GmbHG seit dem 26. Juli 2017 die prozentuale Beteiligung eines Geschäftsanteils sowie die prozentuale Beteiligung eines Gesellschafters insgesamt am Stammkapital der GmbH auszuweisen. Dabei ist die prozentuale Beteiligung nach Ansicht der Gerichte auf jede Nachkommastelle genau auszuweisen. Abkürzungen wie „< 1 Prozent“ sind nicht zulässig (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 12.09.2017 -31 Wx 299/17).
< zurück zur Übersicht