Gesetzespaket zum Umweltschutz am 31. Juli 2019 verabschiedet: Steuervorteile für Elektro-Autos werden verlängert

Seit Anfang 2019 gibt es für Arbeitnehmer, die ihr E-Auto als Firmenwagen privat nutzen, eine Sonderregelung. Statt monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil zu versteuern, gilt für Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge ein halbierter Steuersatz von 0,5 Prozent. Diese Regelung wäre eigentlich Ende 2021 ausgelaufen und soll nun bis 2030 verlängert werden.
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge soll es von 2020 bis 2030 eine Sonderabschreibung geben. Diese solle einmalig 50 Prozent der Anschaffungskosten betragen und damit die reguläre Abschreibungsmöglichkeit ergänzen. Die Sonderabschreibung soll nur für gewerblich genutzte Elektrolieferwagen gelten und beschränkt sich auf kleine und mittelgroße Nutz- und Lieferfahrzeuge. Auch hier werden ebenfalls Brennstoffzellen-Autos gefördert.
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