Grundsätze für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen seit dem 01.01.2023

Grundsätze für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen seit dem 01.01.2023

Bekanntlich kann ein Steuerzahler Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er dafür einen geeigneten Nachweis erbringt. Als Betriebsausgaben anerkannt werden 70 Prozent des Rechnungsbetrages. Die Grundsätze für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben wurden im Jahre 2021 neu gefasst. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassen-SichV geforderten Angaben (unverändert) zulässig. Seit dem 1.1.2023 sind die nach der Kassen-SichV geforderten Angaben verpflichtend geworden. Unterschieden wird in Rechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über 250 Euro.

Rechnungen bis 250 Euro müssen enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (Bewirtungsbetrieb): Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Bewirtungsbetriebs, Name und Anschrift müssen sich eindeutig feststellen lassen.
  • Ausstellungsdatum
  • Leistungsbeschreibung: Angabe zu Menge und Art der gelieferten Gegenstände: Nicht ausreichend sind „Speisen und Getränke“ Ausreichend sind „Menü1“, „Tagesgericht1“ oder „Lunch-Buffet“.
  • Leistungszeitpunkt der Bewirtung: Verweis auf das Ausstellungsdatum („Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“)  ist ausreichend, handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel nicht
  • Rechnungsbetrag: Trinkgeld kann zusätzlich ausgewiesen werden

Rechnungen über 250 Euro müssen zusätzlich enthalten:

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebs
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Name des Bewirtenden: Der Bewirtungsbetrieb kann den Namen auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken, nicht aber der Bewirtende!
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