Grundsätze zur steuerfreien Corona-Prämie

Grundsätze zur steuerfreien Corona-Prämie

Um die von der Corona-Krise betroffenen Arbeitnehmer unterstützen zu können, wurde die sogenannte Corona-Prämie eingeführt. Arbeitgeber können einem Mitarbeiter bis zu 1.500 EUR steuerfrei zuwenden. Die bereits im BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 –S 2342/20/10009:001) enthaltene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen wurde durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz  auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 5.6.2020. Nach § 3 Nr. 11 a EStG gilt Folgendes:

  • Begünstigt sind Zahlungen, die im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 geleistet werden.
  • Die Unterstützungsleistung nach § 3 Nr. 11 kann sowohl in Geld als auch in Sachbezügen gewährt werden.
  • Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren.

Anders als ursprünglich vorgesehen, erhalten die Corona-Prämie nicht nur die sogenannten Helden der Corona-Krise wie Pfleger, Krankenhauspersonal oder Supermarkt-Mitarbeiter, die trotz Corona unermüdlich gearbeitet haben, um das System aufrecht zu erhalten. Es muss aber dargelegt werden, dass der Mitarbeiter durch die Corona-Krise betroffen ist. Die Finanzverwaltung wird bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung entsprechende Nachweise verlangen. 

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