Häusliches Arbeitszimmer im eigenen Haus: ungewollte Steuerzahlungen vermeiden!

Freiberufler und Gewerbetreibende arbeiten häufig auch von zu Hause aus in der eigenen Wohnung in einem Einfamilienhaus oder in einer Eigentumswohnung. Es stellt sich dann die Frage, ob das Arbeitszimmer als häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne zu qualifizieren ist. Falls ja, wären die Kosten hierfür lediglich bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Tätigkeit nicht hauptberuflich vom Arbeitszimmer aus ausgeübt wird (wenn keine Büroräume vorhanden sind). Der mögliche Steuervorteil durch den Abzug der Betriebsausgaben läge jährlich etwa bei 500 Euro (unterstellter Steuersatz 40 %). Hierbei ist zu beachten, dass das häusliche Arbeitszimmer notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der anteilige Wert (Grund- und Boden und Gebäude zusammengerechnet ) nicht mehr als 20.500 Euro beträgt (Geringfügigkeitsgrenze). Dieser Wert wird bei den heutigen Immobilienpreisen meist überschritten.
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 16.06.2020 –VII R 15/15) , dass bei der Ermittlung des Aufgabegewinns der sich nach Abzug der Abschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich ist, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmers während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG der Höhe nach beschränkt war. Das kann dazu führen, dass im Falle einer Betriebsaufgabe oder Aufgabe des Arbeitszimmers durch Verkauf des Objektes ein (oft erheblicher) Gewinn zu versteuern ist, der deutlich höher ist, als die während der gesamten Nutzung des Arbeitszimmers erzielte Steuerersparnis.
Vor diesem Hintergrund sollte gut überlegt werden, ob bei beschränkter steuerlicher Abzugsfähigkeit (1.250 Euro Betriebsausgaben jährlich) ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht wird. Die Eigenschaft als steuerlich notwendiges Betriebsvermögen könnte dadurch vermieden werden, dass eine teilweise Privatnutzung des „Arbeitszimmers“ vorgenommen wird (Sofa, Musikanlage).
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