Hilfen an Arbeitnehmer bei finanziellen Schwierigkeiten durch die Corona-Krise:

Notfallbeihilfe
Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer in Notfällen jährlich mit bis zu 600 EUR steuer- und sozialabgabenfrei unterstützen ( § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Arbeitgeber-Darlehen
Ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen kann bis zu einem Betrag in Höhe von 2.600 EUR gewährt werden. Bei einem höheren Darlehensbetrag ist der Zinsvorteil im Vergleich zu einem üblichen Darlehen als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig.
Kinderbetreuung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wegen des Schulausfalls bis zu 600 EUR für die Betreuung steuerfrei auszahlen (§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG)