Investitionsabzugsbetrag 2021

Beim Investitionsabzugsbetrag gilt ab 2020 eine neue Höchstgrenze für den Gewinn von 200.000 Euro vor Abzug des Investitionsabzugsbetrages ( § 7g Abs. 1 EStG). Die Grenze gilt sowohl für Bilanzierer als auch für Einnahmen-Überschussrechner. Der Investitionszeitraum wurde verlängert, die Investitionen müssen in den Jahren 2021 bis 2023 erfolgen. Erstmals im Jahre 2020 dürfen 50 % (bisher 40 %) der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Wurde im Jahre 2017 ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen, hätten die Investitionen bis Ende 2020 realisiert werden müssen. Wegen Corona wurde der Investitionszeitraum ausnahmsweise auf vier Jahre verlängert. Der Investitionsabzugsbetrag bleibt daher unangetastet, wenn die Investition bis zum 31.12.2021 nachgeholt wird.
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