Kassen-Nachschau

Kassen-Nachschau

Wir erinnern an die Kassennachschau.  Diese wurde durch die Vorschrift des § 164a AO in das Gesetz aufgenommen. Diese Vorschrift ermöglicht es der Finanzbehörde, zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Ausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung –während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten- Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sind. Durch die Möglichkeit eines unangekündigten Erscheinens soll das Entdeckungsrisiko von Kassenmanipulationen deutlich erhöht werden. Der Amtsträger muss sich zu Beginn der Nachschau ausweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Selbstanzeigemöglichkeit (Selbstanzeige) gesperrt. Es besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, zu einer normalen Betriebsprüfung überzugehen, wenn bei der Nachschau gravierende Mängel der Kassenführung festgestellt werden. 

< zurück zur Übersicht

arens + becker PartGmbB

Kanzlei für Steuerberatung + Wirtschaftsprüfung

Agrippinawerft 8
50678 Köln

Telefon: + 49 221 974525-0

Öffnungszeiten:
Montag – Freitag 8:30 – 12:30 Uhr

Allg. Anfragen: info_at_arens-becker.com
Bewerbungen: bewerber_at_arens-becker.com

Arens + Partner