Kassennachschau ab 1.1.2018 wohl nur vereinzelt

Kassennachschau ab 1.1.2018

Wir hatten über eine Gesetzesänderung berichtet, nach der ab dem 1.1.2018 die Kassennachschau ohne vorherige Ankündigung möglich ist. Der Gesetzgeber hat sich hiervon versprochen, verstärkt den Nachweis führen zu können, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist. Bei festgestellten Mängeln bei der Kassenführung sollten dann Geldbußen festgesetzt werden. Außerdem sollte bei Mängeln direkt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer ordentlichen Betriebsprüfung übergegangen werden können.

Aufgrund der neuen Gesetzeslage haben wir nun alle mit einer Flut von Kassennachschauen besonders bei Branchen, die viel mit Bargeschäften zu tun haben (z.B. Gastronomie) gerechnet. Doch die Kassennachschauen blieben aus! Was war passiert?  Die Kassennachschau ist erstmals nach Ablauf des 31.12.2017 von der Finanzverwaltung einsetzbar, dies wurde gesetzlich geregelt. Die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 379 Abs. 1 Satz 1 AO neue Fassung) sind zeitlich aber erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31.12.2019 anzuwenden. Durch die fehlende Abstimmung der Vorschriften über die Kassennachschau mit den Ordnungswidrigkeitstatbeständen kann die Finanzverwaltung bei einer ab dem 1.1.2018 zulässigen Kassennachschau bei festgestellten Mängeln noch keine Geldbußen festsetzen, das kann sie erst ab 2020. Aus diesem Grund verzichten die Finanzämter momentan weitestgehend auf die Kassennachschau. 

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