Leasing-Sonderzahlung bei Kostendeckelung auf dem Prüfstand

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen- Überschussrechnung und leistet er zu Leasing-Beginn eine hohe Leasing-Sonderzahlung, fallen in den Folgejahren die Leasing-Raten sehr gering aus. Wird der Privatanteil nach der 1 % -Regelung ermittelt, könnte dann die Kostendeckelung in Betracht kommen. Es handelt sich hierbei also um eine „Steuersparmodell“. Das funktioniert aber nicht mehr, denn die Finanzverwaltung verteilt die Leasing-Sonderzahlung für die Berechnung der Kostendeckelung nunmehr auf die Leasing-Laufzeit.
Fundstelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13.1.2020, 8 K 98/19
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