Nachweise zum Corona-Bonus

Die Corona-Prämie ist nach § 3 Nr. 11a EStG bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und im Zeitfenster zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.3.2022 gezahlt wird und der Arbeitgeber diesen Bonus im Lohnkonto aufzeichnet.
Zum Nachweis gilt folgende neue Formulierung: (laut FAQ „Corona“ Steuern, Stand 6.7.2021): Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „oder anderen Vereinbarungen und Erklärungen“ (=neu) erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Coronakrise handelt.
Aufgrund dieser neuen Formulierung müsste sich ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes bei Überprüfung der Steuerfreiheit der Corona-Prämie mit individuellen Lohnabrechnungen und Bankauszügen (=Erklärungen) als Nachweis zufrieden geben.
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