Nachzahlungen wegen Kurzarbeitergeld

Die Bezieher von Kurzarbeitergeld sollten sich darauf einstellen, dass bei der Steuerveranlagung 2020 eine Nachzahlung droht. Der Grund hierfür ist ganz einfach: Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es handelt sich hierbei um eine Lohnersatzleistung. Diese unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Für die Ermittlung des Steuersatzes werden die Lohnersatzleistungen damit einbezogen. Da sich die Steuer durch den progressiven Aufbau des Steuertarifs mit steigendem Einkommen prozentual erhöht, ergibt sich ein höherer Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Die Lohnsteuer wird nur von dem steuerpflichtigen Teil des Gehalts erhoben. Kurzarbeitergeld bleibt hierbei unberücksichtigt. Hierdurch kann es zu einer Nachzahlung kommen. Im Ergebnis bleibt das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei. Die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte werden aber mit einem höheren Steuersatz versteuert.
Beispiel: zu versteuerndes Einkommen ohne Kurzarbeitergeld 42.000 Euro. Kurzarbeitergeld 2.340 Euro
Steuer auf 42.000 Euro = 9.156 Euro
Steuer auf 44.340 Euro (einschließlich 2.340 Euro Kurzarbeitergeld) = 10.001 Euro = Steuersatz 22,5552 %
Steuer auf 42.000 Euro mit Steuersatz 22,5552% = 9.473
Zusatzbelastung durch Kurzarbeitergeld: 317 Euro (9.473 Euro minus 9.156 Euro) + Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer