Neue Abschreibung für Computerhardware und Software ab 2021

Neue Abschreibung für Computerhardware und Software ab 2021

Die neue ab dem 01.01.2021 geltende Vorschrift wurde nun konkretisiert. Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“  beträgt die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ein Jahr. Es handelt sich hierbei nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter, sondern um „normale“ Wirtschaftsgüter, für die die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festgelegt wurde.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung. 

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