Pauschalierter Verlustrücktrag

Für besonders stark von der Corona-Krise betroffene Steuerzahler hat sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz wieder etwas Neues einfallen lassen, um den Betroffenen Liquiditätsvorteile zu verschaffen. Wer im Jahre 2020 voraussichtlich Verluste erzielt, muss nicht bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 warten, um den Verlustrücktrag nach 2019 zu nutzen. Er kann schon jetzt einen pauschalen Verlustrücktrag geltend machen. Dieser Verlustrücktrag gilt für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer, nicht aber für die Gewerbesteuer, weil bei der Gewerbesteuer ein Verlustrücktrag generell nicht möglich ist. Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent der für die Vorauszahlungen 2019 maßgeblichen Einkünfte.
Hierzu ein Beispiel:
Die X-GmbH hatte 2019 ein voraussichtlich zu versteuerndes Einkommen von 200.000 Euro und hat hierauf folgende Vorauszahlungen geleistet: Körperschaftsteuer 30.000 Euro (15 %), Solidaritätszuschlag 1.650 Euro. Sie kann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, einen pauschalen Verlustrücktrag von 30.000 Euro (= 15 Prozent) beantragen. Dies ergibt eine Liquiditätsspritze von 4.747,50 Euro.
Voraussetzungen:
Sie müssen einen Antrag auf pauschalierten Verlustrücktrag stellen.
Sie müssen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. (Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Vorauszahlungen 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden und Sie versichern, dass Sie aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich nicht unerhebliche negative Einkünfte erzielen werden.)
Fazit:
Viele Unternehmer haben durch die Corona-Krise erhebliche Gewinneinbrüche. Nur ein sehr geringer Teil der Unternehmer wird 2020 voraussichtlich Verluste erwirtschaften. Die Steuererleichterung kommt daher nur für wenige Unternehmer und Freiberufler in Betracht.
Quelle: BMF-Schreiben vom 24.4.3020, IV C 8 -S 2225/20/10003:010