Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht immer maßgebend

Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 Euro. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 Euro ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 Euro für die Erbschaftsteuerfestsetzung an.
Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 Euro. Zu Recht, wie das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 06.09.2018, 1 K 68/17, rkr.) bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen Dritten tatsächlich erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert.
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