Sofortabschreibung bei digitalen Wirtschaftsgütern

Sofortabschreibung bei digitalen Wirtschaftsgütern

Für digitale Wirtschaftsgüter (z.B. Computerhardware, immaterielle Wirtschaftsgüter  wie Betriebs- und Anwendersoftware),  die nach dem 31.12.2020 angeschafft wurden, wurde ein Wahlrecht eingeführt mit der Möglichkeit der Sofortabschreibung. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts für Computer-Hardware ist, dass eine EU-Umweltgerechtiigkeitskennzeichnung durch den Hersteller vorliegt (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 26.2.2021)

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