Soforthilfe kann nun doch teilweise zur Deckung von Lebenshaltungskosten verwendet werden

Soforthilfe kann nun doch teilweise zur Deckung von Lebenshaltungskosten verwendet werden

Die NRW-Soforthilfe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro für kleinere Unternehmen konnte bisher nur dazu verwendet werden, Betriebsausgaben wie Miete für Büroräume, Leasingkosten, Raten für Betriebsfahrzeuge, Personalkosten zu finanzieren. Eine Verwendung zur Deckung von Lebenshaltungskosten war nicht zulässig. Dies hat zu großen Problemen geführt, weil viele Soloselbständige die Soforthilfe beantragt haben, die keine hohen laufenden Betriebsausgaben haben. In NRW gibt es besonders viele Soloselbständige.

Zwischen dem 27. März und dem 1. April hatten bereits 225.000 Unternehmen Soforthilfe beantragt. Darunter 86 Prozent Soloselbständige oder Unternehmer mit weniger als 5 Mitarbeitern. Zu dieser Zeit stand auf der Website des NRW-Wirtschaftsministeriums noch, dass die Kleinunternehmer auch das eigene Gehalt erwirtschaften müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Man konnte also davon ausgehen, dass die Soforthilfe auch zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten verwendet werden durfte. Später wurde dann dieser Passus geändert.

Nun hat das Land NRW eine Lösung für dieses Kommunikationsproblem gefunden. Kleinstunternehmer dürfen für die Monate März und April jeweils 1.000 Euro (pauschale Lebenshaltungskosten) zu den Betriebskosten zählen. Ab Mai müssen sie dennoch Grundsicherung beantragen, wie es das Bundesprogramm vorsieht. Dieses wird vom Bund gezahlt und ohne Vermögensprüfung gewährt.

 

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