Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)

Ab dem 1.1.2022 gilt eine ertragsteuerliche Befreiung für PV-Anlagen. Bei vorliegender Gewinnerzielungsabsicht mussten bislang die Gewinne aus dem Betrieb einer PV-Anlage versteuert werden. Einzige Ausnahme: Es wurde entsprechend dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ein Antrag auf Liebhaberei gestellt. Mit § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz sind nun rückwirkend zum 1.1.2022 nahezu alle PV-Anlagen steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Stromnutzung und von der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Es gibt kein Wahlrecht. Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Betrieb der PV-Anlage rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei.
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es erhebliche Änderungen. Bisher war in vielen Fällen die Option zur Regelbesteuerung sinnvoll, auch wenn die Grenzen für eine Besteuerung als Kleinunternehmer nicht überschritten wurden. Dann musste trotz „Liebhaberei“ und damit fehlender Angabe in der Einkommensteuererklärung weiter eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Bei Neuanlagen ab dem 1.1.2023 gilt gemäß § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz ein „Nullsteuersatz“. Das bedeutet, der Lieferant der PV-Anlage liefert diese umsatzsteuerfrei, kann aber dennoch die Vorsteuer für den Erwerb der Anlage abziehen. Da der Endkunde durch die Steuerfreiheit keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält, macht eine Option zur Regelbesteuerung für ihn keinen Sinn mehr.
Die einkommensteuerliche Steuerbefreiung gilt für alle auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) sowie für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerzahler.
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