Steuerfreie Corona-Prämie für Pflegekräfte

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz bringt lohnsteuerrelevante gesetzliche Änderungen. In einem neuen § 3 Nr. 11b EStG werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von bestimmten Arbeitgebern zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Prämien bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei gestellt. Der Freibetrag von 4.500 Euro gilt anstelle der steuerfreien Corona-Prämien, die alle Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von 1.500 Euro in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 an alle Mitarbeiter steuerfrei zahlen durften.
Begünstigt sind Auszahlungen ab dem 18.11.2021, weil an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Die Auszahlung kann bis 31.12.2022 steuerfrei erfolgen.
Unter Anderem sind begünstigt Arbeitnehmer, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Ambulante Pflegedienste
Die Zahlungen sind sozialversicherungsfrei.
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