Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage

Bei vermieteten Wohnungen stellt die bloße Einzahlung in die Rücklage noch keine Werbungskosten beim Vermieter dar. Ein Werbungskostenabzug kommt erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Wohnungsverwalter aus der Rücklage Geld für Reparaturen oder Anschaffungen entnimmt.
Das Gleiche gilt für vom Verwalter angeforderte Sonderumlagen für größere Reparaturen oder z.B. für eine Fassadensanierung. Auch hier ist für den Werbungskostenabzug nicht der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Sonderumlage vom Eigentümer gezahlt wird, sondern Zeitpunkt (und Betrag) der Zahlung der Rechnung für die Reparatur durch den Verwalter.
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