Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen

Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen

Nach dem Erwerb eines Gebäudes werden häufig umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt. Dazu ist es oft notwendig, dass die Mieter ausziehen. Um die Mieter zu einer vorzeitigen Räumung zu bewegen, werden in der Regel Abfindungen gezahlt. Die Frage ist nun, wie diese Abfindungen steuerlich behandelt werden. Bisher vertrat  die Finanzverwaltung die Auffassung, die Mieterabfindungen ständen im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten und wären daher wie diese zu behandeln. Wird die Grenze von 15 Prozent überschritten (bei Addition von Renovierungsarbeiten und Mieterabfindungen) würde es sich um anschaffungsnahen Aufwand handeln, der nur über die Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsauffassung teilte auch das Finanzgericht Münster. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders. Da Mieterabfindungen keine bauliche Maßnahme darstellen, gehören sie nicht zu den Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Konsequenz: Die Klägerin konnte die Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen (BFH 20.9.22, IX R 29/21).

Anders sieht es aus, wenn Mieterabfindungen gezahlt werden, um die Immobile abreißen und einen Neubau errichten zu können. Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass die Abfindung nicht sofort abzugsfähig ist, sondern zu den Herstellungskosten des Neubaus rechnet (BFH 9.2.1983, II R29/79). 

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