Steuersparmodell „Hohe Leasing-Sonderzahlung zur Kostendeckelung“ wird von der Finanzverwaltung nicht mehr akzeptiert

Viele Mandanten mit Einnahmen-Überschussrechnung haben bisher das folgende Steuersparmodell genutzt: Es wurde ein teurer Betriebs-PKW geleast. Dabei wurde eine hohe Sonderzahlung von beispielsweise 30 Prozent vereinbart. Die monatlichen Leasingraten waren anschließend sehr gering. Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, wurde der Privatanteil mittels der 1-Prozent-Regelung ermittelt. Ab dem zweiten Jahr des Leasing-Zeitraumes waren die gesamten Kfz-Kosten durch die niedrige Leasing-Rate sehr gering. Der nach der 1-Prozent-Regelung ermittelte Privatanteil war wesentlich höher als die gesamten Kfz-Kosten. Es kam daher für den Privatanteil zur Kostendeckelung in Höhe der als Betriebsausgabe geltend gemachten Kfz-Kosten. Im Erstjahr verblieb es hingegen bei den durch die Leasing-Sonderzahlung hohen Betriebsausgaben.
Dieses Verfahren macht das Finanzamt künftig nicht mehr mit. Es gibt hierzu einen Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 8.11.2018 (S 2177-2018/001-52) sowie Nachrichten des Finanzamtes für Groß- und Konzernprüfung Bonn an die Betriebsprüfer. Danach soll die Leasingsonderzahlung für die Berechnung der Kostendeckelung auf die Leasing-Laufzeit verteilt werden (meist 36 Monate). Falls Sie betroffen sind, sprechen Sie uns bitte an. Es gibt Lösungsansätze, die möglicherweise doch noch zum gewünschten Erfolg führen.
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