Steuervergünstigung für energetische Gebäudesanierung

Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen (einschließlich der Kosten für Energieberater) bei selbstgenutztem Wohnungseigentum können ab dem 1.1.2020 teilweise von der Steuerschuld abgesetzt werden. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen sowie im Folgejahr können je 7 % der Aufwendungen -höchstens jeweils 14.000 Euro und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen -höchstens 12.000 Euro, insgesamt also maximal 40.000 Euro berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung beträgt also maximal 20 % der Aufwendungen
(7 % + 7 % + 6 %). Die konkreten Mindestanforderungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung werden noch von der Finanzverwaltung festgelegt.