Studium nach Eintritt in den Ruhestand

Ein nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studium begründet weder Werbungskosten noch Sonderausgaben. Aufwendungen für ein Studium können nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang gesteht, so das FG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung vom 16.5.17 (4 K 41/16).
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