Umrüstung von Registrierkassen – letzte Frist

Am 30. September 2020 endet die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung für Kassensysteme ohne eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Ab dann muss so gut wie jedes Kassensystem nachgerüstet sein. Erleichterungen für Klein- und Mittelbetriebe gibt es nicht. Weil es beim Zertifizierungsverfahren für die neuen Kassensysteme zu Verzögerungen gekommen ist, waren Ende 2019 noch keine zertifizierten TSE verfügbar, die für eine nichtveränderbare Aufzeichnung der Kassenvorgänge sorgen sollen. Daher hatte das BMF einen bundeseinheitlichen Aufschub bis zum 30. September 2020 gewährt.
Weil auch diese Frist schwer einzuhalten war, haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Bremen Nichtbeanstandungsregelungen erlassen, die bis zum 31. März 2021 gelten. Voraussetzung für die Anwendung ist aber, dass die Umrüstung bis zum 30. September beauftragt wurde. Dies sollte möglichst durch eine Auftragsbestätigung des Kassensystemlieferanten mit Datum spätestens bis 30. September 2020 nachgewiesen werden, um spätere Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Der „worst case“ ist, dass die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verwirft und damit den Raum frei macht für Umsatz-Zuschätzungen.
Ob nun wirklich so schwere Geschütze aufgefahren werden oder ob die Finanzverwaltung bei geringfügigen Überschreitungen der Umrüstungsfrist Gnade walten lässt, bleibt abzuwarten. Da es bei Umsatz-Zuschätzungen sehr teuer werden kann, sollte man es aber hierauf nicht ankommen lassen.
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