Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt bei Zahlungen bis zum 31.Oktober 2022 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein hierfür extra eingerichtetes Konto der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck beim Online-Banking). Dies gilt für Spenden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder einen inländischen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege.
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