Vereinfachter Spendennachweis

Ab dem 1.1.2020 gilt der vereinfachte Spendennachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen bis 300 Euro (bisher 200 Euro). Spenden bis zu 300 Euro können ohne amtliche Spendenquittung (Zuwendungsbescheinigung) mit dem Einzahlungsbeleg der Überweisung (z.B. einem Kontoauszug) beim Finanzamt eingereicht werden. Für den vereinfachten Spendennachweis ( § 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b EStDV) an eine gemeinnützige Körperschaft ist auch bei PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger erstellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken (steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag) vorzulegen.
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