Verkauf Wohnung mit steuerlich geltend gemachtem Arbeitszimmer

Der Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einer Eigentumswohnung oder in einem Einfamilienhaus ist auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Problematisch wurde es, wenn sich in der Wohnung ein Arbeitszimmer befand, das steuerlich geltend gemacht wurde. Die Finanzverwaltung hat in diesen Fällen den auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Gewinn aus der Veräußerung besteuert und sich hierbei auf mehrere Finanzgerichts (FG)-Urteile bezogen.
Dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun einen Riegel vorgeschoben. Der Gewinn aus dem Verkauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und kein Fall von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben ist, so der BFH in seiner Entscheidung vom 1.3.2021, IX R 27/19. Sollte das Finanzamt dennoch Veräußerungsgewinne anteilig versteuern wollen, sollte mit Hinweis auf das Aktenzeichen des BFH-Urteils Einspruch eingelegt werden.
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