Verlängerte Corona-Wirtschaftshilfen

Verlängerte Corona-Wirtschaftshilfen

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus soll im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, soll es im Rahmen der Überbrückungshilfe IV wieder einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss geben.

Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige soll fortgeführt werden. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 4.500 Euro.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist ein Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Anders als bisher sind Kosten für Modernisierung und Renovierung keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.

Wenn im Dezember 2021 und Januar 2022 ein Corona bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent vorliegt, kann ein Eigenkapitalzuschuss von bis zu 30 Prozent zur Überbrückungshilfe IV beantragt werden.

Die Frist für die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. 

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