Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 6 % per anno ist ab 2014 verfassungswidrig

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 6 % per anno ist ab 2014 verfassungswidrig

Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.08.2021 ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig.  Der BVerfG hat in dem jetzt veröffentlichten  Beschluss vom 08.Juni 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) entschieden, dass die Verzinsung ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung ein Zinssatz von 0,5 % zugrunde gelegt wird.  Die Verfassungswidrigkeit gilt sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis 2018 weiter anwendbar.

Für ab in das  Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

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