Vorlage an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen

Vorlage an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen

In der Praxis stellt sich die Frage, ob der in der Steuerbilanz zu berücksichtigende Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % noch angemessen ist. Diese Frage hat das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 12.10.2017 -10K 977/17 nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Es ist empfehlenswert, Steuerbescheide mit Relevanz im Hinblick auf das anhängige Verfahren offen zu halten. Bekanntlich führt der marktwirtschaftlich nicht zu vertretende  zu hohe Zinssatz von 6 % zu einer zu geringen Rückstellung. Die steuerliche Konsequenz hieraus ist eine zu hohe Steuerbelastung. Handelsrechtlich ist der Zinssatz von 6 % schon seit Jahren nicht mehr zulässig. Es muss daher zusätzlich zur Steuerbilanz zwangsläufig eine (abweichende) Handelsbilanz aufgestellt werden, in der die Pensionsrückstellung deutlich höher passiviert ist. Als Folge passt der nach den Steuergesetzen zu ermittelnde Steueraufwand in der Steuerbilanz nicht zum Handelsbilanzergebnis. Es können sich daher aktive latente Steuern ergeben. Der Ausweis eines Aktivpostens hierfür in der Handelsbilanz  ist aufgrund des  handelsrechtlichen Wahlrechts zulässig. 

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