Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem selbst genutzten Wohneigentum können im Rahmen von R 33.2 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

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