GmbH Jahresabschluss Köln Altstadt-Nord
Sie haben ein Geschäft in Köln Altstadt-Nord und sind auf der Suche nach einem Steuerberater, die sich mit dem GmbH Recht auskennt und einen GmbH Jahresabschluss machen kann. Wir von der Kanzlei Arens & Becker haben unsere Kanzlei im Kölner Rheinauhafen, nicht weit von Ihrem Standort in Köln Altstadt-Nord entfernt. Wir haben einige Kunden in Köln und können auch Sie zu allen Fragen in Bezug auf die GmbH und den GmbH Jahresabschluss sachkundig unterstützen.
Was muss man als Unternehmer oder Unternehmerin beim GmbH Jahresabschluss beachten?
Geschäftsführer-Tantiemen
Bei einer GmbH kann das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgabe steuerlich angesetzt werden. Es besteht daher oft ein Interesse daran, ein möglichst hohes Gehalt zu vereinbaren. Die Gewerbesteuer kann man mit einem hohen Geschäftsführergehalt mindern, die bei der GmbH zu einer Definitiv-Belastung führt, weil nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Bei einer Tantiemen-Vereinbarung muss man vorsichtig sein. Hier sind Grenzen zu beachten, damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen kann. Das Gehalt des Geschäftsführers muss sowohl einem Fremdvergleich standhalten, als auch eine ausreichende Verzinsung des Stammkapitals der Gesellschaft sicherstellen. Die maximale vom Finanzamt anerkannte Tantieme kann durch eine Modellrechnung errechnet werden. Bei beherrschenden Gesellschaftern muss zusätzlich das Rückwirkungsgebot beachtet werden. Gehaltserhöhungen müssen daher durch den Beschluss der Gesellschafter im Vorfeld abgestimmt werden, damit es keine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Das gilt auch, wenn die absolute Höhe der Vergütung nicht zu beanstanden ist. Auch Zusatzleistungen wie die Gestellung eines Firmen-PKW müssen vertraglich fixiert werden.
Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Gefahren lauern, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist. Das kommt häufig bei Familiengesellschaften vor, wenn z.B. Kinder beteiligt werden. Die Sozialversicherungsprüfer haben diese Fälle verstärkt im Auge und fordern gerne die Sozialversicherung für die letzten 4 Jahre nach, nicht selten mehrere Zehntausend Euro. Liegt die Beteiligung unter 50% kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an. Die Arbeitnehmer-Eigenschaft ist auch in diesen Fällen nicht zwingend anzunehmen. Hier bietet sich ein Statusfeststellungsverfahren an.
Achtung bei Darlehen durch die Gesellschafter
Nicht selten gewähren Gesellschafter ihrer GmbH ein Darlehen. Wir raten hier zur Absprache mit dem Steuerberater. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Darlehensvertrag, in alle wichtigen Punktedem genau festgehalten wird, wie Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung geregelt sind. Ist das Darlehen zinslos und unbefristet, besteht die Möglichkeit, dass die Steuerbehörde das Darlehen abzinst. Hierdurch entsteht bei einem Darlehen von 100.000 Euro ein ungewollter Gewinn bei der GmbH in Höhe von über 50.000 Euro. Empfehlenswert ist zumindest eine Verzinsung von 1 % und die Vereinbarung der Laufzeit.
Ein von der GmbH dem Gesellschafter gewärter Kredit muss ausreichend verzinst werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Bei höheren Beträgen sollte über eine Sicherheit nachgedacht werden, um dem Fremdvergleich standzuhalten.
Um eine Eigenkapitalquote zu errechnen, wird von den Kreditinstituten eine Darlehensforderung der GmbH an den Gesellschafter herausgerechnet. Da eine Forderung der GmbH an ihren Gesellschafter in der Bilanz unschön ist, sollte geprüft werden, ob eine Rückführung durch eine Ausschüttung möglich ist. In diesem Falle wäre die Netto-Ausschüttung nach Abzug der Kapitalertragsteuer nicht an den Gesellschafter auszuzahlen, sondern mit dem Darlehenskonto zu verrechnen.
GmbH in Schwierigkeiten
Ist durch Verluste 50% des Stammkapitals verloren, muss eine außerordentliche Gesellschafter-Versammlung nach § 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz einberufen werden. Ist die GmbH überschuldet kann in vielen Fällen durch Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung die Insolvenzantragspflicht vermieden werden. Vorsicht: Es muss sich um einen qualifizierten Rangrücktritt handeln. Dem genauen Wortlaut der Vereinbarung kommt erhebliche Bedeutung zu! Außerdem ist zu beachten, dass eine einmal abgegebene wirksame Rangrücktrittserklärung auch noch ihre Wirkung entfaltet, wenn es der GmbH zunächst wieder besser geht sie erst einige Jahre später in die Insolvenz fällt. Der Gesellschafter, der die Rangrücktrittserklärung abgibt sollte daher die Forderung an die Gesellschaft gedanklich abschreiben.
Haben Sie weitere Fragen zur GmbH bzw. zum GmbH Jahresabschluss, wenden Sie sich gerne an uns.