Einkommensteuererklärung Köln Deutz
Sie haben ein Unternehmen in Köln Deutz und sind auf der Suche nach einer Steuerberatungskanzlei, die sich mit dem Steuerrecht auskennt und eine Einkommensteuererklärung machen kann. Wir von der Kanzlei Arens & Becker haben unser Büro im Kölner Rheinauhafen, nicht weit von Ihrem Firmensitz in Köln Deutz entfernt. Wir haben diverse Mandanten in Köln Deutz und können auch Sie bei allen Fragestellungen in Bezug auf die Erstellung einer Einkommensteuererklärung sachkundig betreuen.
Vermietungseinkünfte
Eine überdurchschnittliche Steuerersparnis lässt sich erreichen, wenn eine Immobilie erworben wird, das nach dem Erwerb saniert wird. Doch Vorsicht: Erfolgt die Sanierung in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb, nimmt die Finanzverwaltung anschaffungsnahen Aufwand an, wenn die Sanierungskosten 15 % der Anschaffungskosten für das Gebäude übersteigen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 a EStG). In diesem Fall sind die (gesamten) Sanierungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur über die Abschreibung mit 2 % (bzw. 2,5%) pro Jahr abzuziehen. Die 15%- Grenze sollte eingehalten werden, ggf. durch (teilweise) Verschiebung der Sanierung.
Wie ermittelt man die Kosten für die Anschaffung der Immobilie? Im Notarvertrag steht nur der Kaufpreis für die gesamte Immobilie (Grundstück + Gebäude). Die Finanzverwaltung prüft die in der Erklärung angegebenen Werte, stellt eigene Ermittlungen an. Nicht zulässig ist es, den vom Gutachterausschuss für das Grundstück ermittelten Wert vom Gesamtkaufpreis für die Immobilie abzuziehen. Das Finanzamt berechnet die Anschaffungskosten für das Gebäude nach eigenen Kriterien.
Sind die Umbauten so umfassend, dass ein anderer Gebäudestandard erreicht wird, kann auch nach drei Jahren Herstellungsaufwand vorliegen. Es empfiehlt sich in diesem Falle, sich die von Finanzamt vorgegebenen Berechnungen genau anzusehen, um nicht hinterher enttäuscht zu werden, wenn es zu abweichenden Werten kommt.
Fallen bei einem Vermietungsobjekt (nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb) so große Instandhaltungsaufwendungen an, dass der Steuersatz zu gering wird, um eine optimale Steuerentlastung zu erreichen, kann eine Verteilung des Aufwands auf 2- 5 Jahre Abhilfe schaffen. Allerdings erlaubt die Finanzverwaltung nur eine gleichmäßige Verteilung auf den gewählten Zeitraum.
Arbeitszimmer
Wenn beide Ehepartner ein Arbeitszimmer nutzen, waren bisher –bei Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen- lediglich insgesamt 1.250 Euro steuerlich absetzbar. Die Steuerbehörde hat diese objektbezogene Betrachtung aufgegeben. Es sind nun maximal 1.250 Euro je Ehegatte abzugsfähig, wenn die Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend hoch sind.
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung
Aufwände für haushaltsnahe Beschäftigungen sind auf Antrag bis zu 20 % von maximal 20.000 Euro = 4.000 Euro steuerlich abzugsfähig bei einem sozialversicherungspflichtigen Job (§ 35 a Abs. 2 EStG) und bis zu 20 % der Kosten, maximal 510 Euro, bei einem Minijob (§ 35 a Abs. 1 EStG). Bitte beachten Sie: Haben Sie die Wohnung oder das Haus nur angemietet, ergeben sich die abzugsfähigen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung (=Bescheinigung nach § 35 a EStG). Es sind dies die anteiligen Kosten für den Hausmeister, die Hausreinigung und Wartung.
Dienst- und Handwerkerleistungen in der Steuererklärung
Von den Kosten für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind 20 % der Kosten, maximal 1.200 Euro steuerlich abzugsfähig (§ 35 a Abs. 3 EStG). Ein Tipp: Es sind nur die Lohnanteile aus den Handwerkerrechnungen begünstigt, nicht die Kosten für das Material. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass auf der Handwerkerrechnung die Lohnkosten separat ausgewiesen werden.
Leistungen zur Kinderbetreuung in der Einkommensteuererklärung
Von den Leistungen für die Kinderbetreuung sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als besondere Ausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
• Das Kind muss im Haushalt leben
• Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
• Es muss eine Rechnung vorliegen.
• Die Zahlung muss unbar erfolgt sein.
•
Abzugsfähig sind Aufwendungen für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Tagesmütter, Babysitter, Erzieher, Haushaltshilfen, Kinderfrau. Es sind nur Leistungen für die behütende und beaufsichtigende Betreuung begünstigt (z.B. Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben).
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns – Arens + Becker in Köln