Einkommensteuererklärung Köln Sürth

Sie haben ein Unternehmen in Köln Sürth und sind auf der Suche nach einem Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, die sich mit dem Steuerrecht auskennt und eine Einkommensteuererklärung machen kann. Wir von der Kanzlei Arens & Becker haben unsere Räumlichkeiten im Kölner Rheinauhafen, nicht weit von Ihrem Standort in Köln Sürth entfernt. Wir betreuen viele Unternehmen in Köln Sürth und können auch Sie bei allen Fragestellungen in Bezug auf die Erstellung einer Einkommensteuererklärung umfassend unterstützen.

Vermietungseinkünfte
 
Eine immense Steuererstattung lässt sich erreichen, wenn zum Beispiel ein Haus erworben wird, das nach dem Erwerb saniert wird. Doch Vorsicht: Erfolgt die Sanierung in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb, nimmt das Finanzamt anschaffungsnahen Aufwand an, wenn die Sanierungskosten 15 % der Anschaffungskosten für die Immobilie übersteigen (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 a EStG). In diesem Fall sind die (gesamten) Sanierungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur über die Abschreibung mit 2 % (bzw. 2,5%) per anno abzuziehen. Die 15%- Grenze sollte eingehalten werden, ggf. durch (teilweise) Verschiebung der Sanierung.
 
Wie erfolgt eine Kalkulation der mit der Anschaffung verbundenen Kosten? Im Vertrag steht nur der Kaufpreis für das Gesamtobjekt (Grundstück + Gebäude). Die Steuerverwaltung prüft die in der Erklärung angegebenen Werte, stellt eigene Ermittlungen an. Nicht zulässig ist es, den vom Gutachterausschuss für das Grundstück ermittelten Wert vom Gesamtkaufpreis für die Immobilie abzuziehen. Das Finanzamt berechnet die Anschaffungskosten für das Gebäude nach eigenen Kriterien.
 
Ist die Sanierung so umfassend, dass ein anderer Gebäudestandard erreicht wird, kann auch nach drei Jahren Herstellungsaufwand vorliegen. Es empfiehlt sich in diesem Falle, sich die von Finanzamt vorgegebenen Kriterien genau anzusehen, um nicht hinterher enttäuscht zu werden, wenn der angestrebte Steuervorteil versagt wird.
 
Fallen bei einem Vermietungsobjekt (nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb) so große Instandhaltungsaufwendungen an, dass der Steuersatz zu gering wird, um eine optimale Steuerentlastung zu erreichen, kann eine Verteilung des Aufwands  auf 2- 5 Jahre Abhilfe schaffen. Das Finanzamt verteilt den Aufwand dann über einen gleichmäßigen Zeitraum.
 
Arbeitszimmer
 
Wenn beide Ehegatten ein Arbeitszimmer nutzen, waren bisher –bei Vorliegen der hierfür geltenden Voraussetzungen- lediglich insgesamt 1.250 Euro steuerlich absetzbar. Das Finanzamt hat diese objektbezogene Betrachtung aufgegeben. Es sind nun maximal 1.250 Euro je Ehegatte abzugsfähig, wenn die Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend hoch sind.
 
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung
 
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind auf Antrag bis zu 20 % von maximal 20.000 Euro = 4.000 Euro steuerlich abzugsfähig bei einem sozialversicherungspflichtigen Job (§ 35 a Abs. 2 EStG) und bis zu 20 % der Kosten, maximal 510 Euro,  bei einem Minijob (§ 35 a Abs. 1 EStG). Bitte beachten Sie: Sind Sie Mieter, ergeben sich die abzugsfähigen Kosten aus der Nebenkostenabrechnung (=Bescheinigung nach § 35 a EStG). Es sind dies die anteiligen Kosten für den Hausmeister, die Hausreinigung und Wartung.
 
Dienst- und Handwerkerleistungen in der Steuererklärung
 
Von den Aufwendungen für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind 20 % der Kosten, maximal 1.200 Euro abzusetzen (§ 35 a Abs. 3 EStG). Bitte beachten Sie: Es sind nur die Lohnanteile aus den Handwerkerrechnungen begünstigt, nicht die Materialkosten. Die Lohnkosten sollten in der Rechnung des Handwerkers gesondert ausgewiesen sein.
 
Leistungen zur Kinderbetreuung in der Einkommensteuererklärung
 
Von den Leistungen für die Kinderbetreuung sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bitte beachten Sie folgendes:
•         Das Kind muss im Haushalt leben
•         Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
•         Es muss eine Rechnung vorliegen.
•         Die Zahlung muss unbar erfolgt sein.
•          
Abzugsfähig sind Zahlungen für Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Tagesmütter, Babysitter, Erzieher, Haushaltshilfen, Kinderfrau. Es sind nur Leistungen für die behütende und beaufsichtigende Betreuung begünstigt (z.B. Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben).

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns – Arens + Becker in Köln

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