GmbH Jahresabschluss Köln Porz

Sie haben ein Unternehmen in Köln Porz und sind auf der Suche nach einer Steuerkanzlei, die sich mit dem GmbH Recht auskennt und einen GmbH Jahresabschluss machen kann. Wir von der Kanzlei Arens & Becker haben unser Büro im Kölner Rheinauhafen, nicht weit von Ihrem Standort in Köln Porz entfernt. Wir haben diverse Mandanten in Köln Porz und können auch Sie bei allen Fragestellungen in Bezug auf die GmbH und den GmbH Jahresabschluss sachkundig beraten.

Welche Punkte sind für einen Unternehmer im Bezug auf einen GmbH Jahresabschluss wichtig?

Geschäftsführer-Tantiemen
 
Bei einer GmbH kann das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgabe steuerlich angesetzt werden. Es besteht daher oft ein Interesse daran, ein möglichst hohes Gehalt zu vereinbaren. Die Gewerbesteuer kann man mit einem hohen Geschäftsführergehalt mindern, die bei der GmbH zu einer Definitiv-Belastung führt, weil nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar.
 
Vorsicht ist bei der Vereinbarung einer Tantieme geboten. Hier sind Limits zu beachten, damit die Finanzverwaltung keine verdeckte Gewinnausschüttung vermuten kann. Das Geschäftsführergehalt muss sowohl einem Fremdvergleich standhalten, als auch eine ausreichende Verzinsung des Stammkapitals der GmbH sicherstellen. Die maximale  vom Finanzamt anerkannte Tantieme kann durch eine Modellrechnung errechnet werden. Bei beherrschenden Gesellschaftern muss zusätzlich das Rückwirkungsgebot beachtet werden. Eine Erhöhung von Gehältern müssen daher durch Gesellschafterbeschuss im Vorfeld vereinbart werden, damit es keine verdeckte Gewinnausschüttung ist. Das gilt auch, wenn die absolute Höhe der Vergütung nicht zu beanstanden ist. Auch Zusatzleistungen wie die Gestellung eines Firmen-PKW müssen vertraglich fixiert werden.
 
Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
 
Gefahren lauern, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer  mit weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist. Das ist bei Familiengesellschaften häufig der Fall, wenn z.B. Kinder beteiligt werden. Die Sozialversicherungsprüfer haben diese Fälle verstärkt im Auge und fordern gerne die Sozialversicherung für die letzten 4 Jahre nach, nicht selten mehrere Zehntausend Euro. Liegt die Beteiligung unter 50% kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an. Die Arbeitnehmer-Eigenschaft ist auch in diesen Fällen nicht zwingend anzunehmen. Hier bietet sich ein Statusfeststellungsverfahren an.
 
Vorsicht bei Gesellschafter-Darlehen
 
Immer häufiger gewähren Gesellschafter ihrer GmbH ein Darlehen. Hier ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Darlehensvertrag, in dem Modalitäten wie Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung geregelt sind. Ist das Darlehen zinslos und unbefristet,  besteht die große Gefahr, dass die Steuerbehörde das Darlehen abzinst. Hierdurch entsteht bei einem Darlehen von 100.000 Euro ein ungewollter Gewinn bei der GmbH in Höhe von über 50.000 Euro. Empfehlenswert ist  zumindest eine Verzinsung von 1 % und die Vereinbarung der Laufzeit.
 
Ein von der GmbH dem Gesellschafter gewärter Kredit muss ausreichend verzinst werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Bei höheren Beträgen sollte über eine Sicherheit nachgedacht werden, um dem Fremdvergleich standzuhalten.
 
Um eine Eigenkapitalquote zu errechnen, wird von den Kreditinstituten eine Darlehensforderung der GmbH an den Gesellschafter herausgerechnet. Da eine Forderung der GmbH an ihren Gesellschafter in der Bilanz unschön ist, sollte geprüft werden, ob eine Rückführung durch eine Ausschüttung möglich ist. In diesem Falle wäre die Netto-Ausschüttung nach Abzug der Kapitalertragsteuer nicht an den Gesellschafter auszuzahlen, sondern mit dem Darlehenskonto zu verrechnen.
 
GmbH in Schwierigkeiten
 
Ist durch Verluste die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss eine außerordentliche Gesellschafter-Versammlung nach § 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz einberufen werden. Ist die GmbH überschuldet kann in vielen Fällen durch Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung die Insolvenzantragspflicht vermieden werden. Vorsicht:  Es muss sich um einen qualifizierten Rangrücktritt handeln. Der genauen Formulierung der Vereinbarung kommt erhebliche Bedeutung zu! Außerdem ist zu beachten, dass eine einmal abgegebene wirksame Rangrücktrittserklärung auch noch ihre Wirkung entfaltet, wenn es der GmbH zunächst wieder besser geht sie erst einige Jahre später in die Insolvenz fällt. Der Gesellschafter, der die Rangrücktrittserklärung abgibt sollte daher die Forderung an die Gesellschaft gedanklich abschreiben.

Haben Sie weitere Fragen zur GmbH bzw. zum GmbH Jahresabschluss, wenden Sie sich gerne an uns.

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