GmbH Jahresabschluss Köln Raderberg
Sie haben eine Firma in Köln Raderberg und sind auf der Suche nach einer Steuerberatungskanzlei, die sich mit dem GmbH Recht auskennt und einen GmbH Jahresabschluss machen kann. Wir von der Kanzlei Arens & Becker haben unsere Geschäftsräume im Kölner Rheinauhafen, nicht weit von Ihrem Unternehmen in Köln Raderberg entfernt. Wir haben diverse Mandanten in Köln Raderberg und können auch Sie zu allen Fragen in Bezug auf die GmbH und den GmbH Jahresabschluss sachkundig betreuen.
Wo liegen die Fallstricke bei einem GmbH Jahresabschluss?
Geschäftsführer-Tantiemen
Anders als bei einer Personengesellschafter ist bei der GmbH das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Ein hohes Gehalt könnte also unter Umständen Vorteile haben. Das Geschäftsführer-Gehalt reduziert die Gewerbesteuer, die bei der GmbH zu einer Definitiv-Belastung führt, weil nicht auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Vorsicht ist bei der Vereinbarung einer Tantieme geboten. Hier sind Grenzen zu beachten, damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung vermuten kann. Die Geschäftsführervergütung muss sowohl einem Fremdvergleich standhalten, als auch eine ausreichende Verzinsung des Stammkapitals der GmbH sicherstellen. Die maximale vom Finanzamt anerkannte Tantieme kann durch eine Beispielrechnung ermittelt werden. Bei beherrschenden Gesellschaftern muss zusätzlich das Rückwirkungsgebot beachtet werden. Eine Erhöhung von Gehältern müssen daher durch den Beschluss der Gesellschafter im Vorfeld abgestimmt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Das gilt auch, wenn die absolute Höhe der Vergütung nicht zu beanstanden ist. Auch Zusatzleistungen wie die Gestellung eines Firmen-PKW müssen vertraglich fixiert werden.
Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Gefahren lauern, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt ist. Das kommt häufig bei Familiengesellschaften vor, wenn z.B. Kinder beteiligt werden. Die Sozialversicherungsprüfer haben diese Fälle verstärkt im Focus und fordern gerne die Sozialversicherung für die letzten 4 Jahre nach, nicht selten mehrere Zehntausend Euro. Bei einer Beteiligung von weniger als 50 % kommt es für die Beurteilung auf den Einzelfall an. Die Arbeitnehmer-Eigenschaft ist auch in diesen Fällen nicht zwingend anzunehmen. Hier bietet sich ein Statusfeststellungsverfahren an.
Das Gesellschafter-Darlehen
Immer häufiger gewähren Gesellschafter ihrer GmbH ein Darlehen. Hier ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Darlehensvertrag, in alle wichtigen Punktedem genau festgehalten wird, wie Verzinsung, Laufzeit und Rückzahlung geregelt sind. Ist das Darlehen zinslos und unbefristet, besteht die Möglichkeit, dass die Steuerbehörde das Darlehen abzinst. Hierdurch entsteht bei einem Darlehen von 100.000 Euro ein ungewollter Gewinn bei der GmbH in Höhe von über 50.000 Euro. Empfehlenswert ist zumindest eine Verzinsung von 1 % und die Vereinbarung der Laufzeit.
Ein von der GmbH dem Gesellschafter gewärter Kredit muss ausreichend verzinst werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Bei höheren Beträgen sollte über eine Sicherheit nachgedacht werden, um dem Fremdvergleich standzuhalten.
Banken rechnen die Darlehensforderung der GmbH an den Gesellschafter für die Bestimmung der Eigenkapitalquote regelmäßig heraus. Da eine Forderung der GmbH an ihren Gesellschafter in der Bilanz unschön ist, sollte geprüft werden, ob eine Rückführung durch eine Ausschüttung möglich ist. In diesem Falle wäre die Netto-Ausschüttung nach Abzug der Kapitalertragsteuer nicht an den Gesellschafter auszuzahlen, sondern mit dem Darlehenskonto zu verrechnen.
GmbH in der Krise
Ist durch Verluste die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss eine außerordentliche Gesellschafter-Versammlung nach § 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz einberufen werden. Ist die GmbH überschuldet kann in vielen Fällen durch Vereinbarung einer Rangrücktrittserklärung die Insolvenzantragspflicht vermieden werden. Vorsicht: Es muss sich um einen qualifizierten Rangrücktritt handeln. Dem genauen Wortlaut der Vereinbarung kommt erhebliche Bedeutung zu! Außerdem ist zu beachten, dass eine einmal abgegebene wirksame Rangrücktrittserklärung auch noch ihre Wirkung entfaltet, wenn es der GmbH zunächst wieder besser geht sie erst einige Jahre später in die Insolvenz fällt. Der Gesellschafter, der die Rangrücktrittserklärung abgibt sollte daher die Forderung an die Gesellschaft gedanklich abschreiben.
Haben Sie weitere Fragen zur GmbH bzw. zum GmbH Jahresabschluss, wenden Sie sich gerne an uns.